Ja, aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein allgemeiner Teilzeitanspruch ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.
Voraussetzung dafür ist, dass
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, bevor die/der MFA ihren/seinen Antrag auf Teilzeit stellt
- der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit unter Angabe des Umfangs der Arbeitszeitverringerung gestellt wird
- mehr als 15 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Praxis beschäftigt sind. Dabei werden zur Berufsausbildung beschäftigte Personen wie Auszubildende nicht mitgezählt; Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte dagegen schon – also auch die angestellte Reinigungskraft.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Praxisleitung den Teilzeitwunsch von MFA trotzdem ablehnen. Allerdings muss sie das innerhalb eines Monats schriftlich begründen. Wird die Frist nämlich versäumt, gilt die Zustimmung als erteilt! Ein Arbeitgeber kann das Teilzeitverlangen bei Vorliegen aller Voraussetzungen nur dann ablehnen, wenn er gute betriebliche Gründe hat. Dazu zählt beispielsweise, dass die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in der Praxis wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, wobei diese Aufzählung im Gesetz nicht abschließend ist. Die Praxisleitung muss also den Teilzeitwunsch von MFA immer genau prüfen und mit ihr/ihm erörtern.