Den Personalbedarf in der Praxis zu decken ist nicht immer einfach – die Mitarbeitenden müssen qualifiziert sein und ins Team passen. Dafür übernehmen Arbeitgeber die Verantwortung und die Kosten. Interessant ist, dass es für die Beschäftigung von Arbeitssuchenden, Langzeitarbeitslosen, älteren Arbeitnehmerinnen und -nehmern, Mitarbeitenden mit Behinderung oder Geflüchteten Förderungen gibt.
Es handelt sich hierbei um eine Förderung, die in Form des sogenannten Eingliederungszuschusses geltend gemacht werden kann. Neben der Zugehörigkeit des neuen Mitarbeitenden zu dieser Personengruppe sind die beiden wichtigsten Voraussetzungen für den Zuschuss, dass
■ die Arbeitsleistung des neuen Mitarbeitenden erwartungsgemäß zunächst geringer ausfällt als üblich und dadurch eine längere Einarbeitungszeit erforderlich ist und
■ der Eingliederungszuschuss dazu beiträgt, dass die Chancen des Mitarbeitenden auf eine dauerhafte Beschäftigung steigen.
Der Eingliederungszuschuss ist ein Ausgleich dafür, dass es länger dauert, bis das neue Teammitglied die volle Arbeitsleistung erbringen kann.
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu zwölf Monate gewährt werden. Er liegt bei maximal 50 Prozent des tatsächlich regelmäßig gezahlten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und wird monatlich ausbezahlt. Höhere oder längere Förderzeiten sind ausnahmsweise bei Arbeitnehmerinnen und -nehmern möglich, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, oder bei Behinderten beziehungsweise schwerbehinderten Menschen. Über den Antrag sowie die konkrete Dauer und Höhe entscheiden die Arbeitsagentur und die Jobcenter. Den Antrag können Arbeitgeber online bei der Arbeitsagentur stellen.
Das müssen Praxischefs beachten
Es besteht kein Anspruch auf Förderung und eine solche ist nur möglich, wenn die Vermittlung in eine Beschäftigung ohne Förderung aus persönlichen Gründen erschwert ist. Außerdem besteht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sofern das Beschäftigungsverhältnis während der Förderung oder der Nachbeschäftigungszeit, die in der Regel so lange dauert wie der Förderzeitraum, ohne wichtigen Grund beendet wird.
Eine Rückzahlung ist auf 50 Prozent der ausbezahlten Förderungssumme begrenzt und es wird maximal der Betrag zurückgefordert, den der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten hat.
Angela Wank