Auch 2023 wird das Thema die Ärzteschaft begleiten: Die gerichtliche Klärung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Honorarabzüge nach § 291b SGB V in Höhe von 1 Prozent beziehungsweise 2,5 Prozent der Honorarsumme bei Nichtumsetzung der Telematikinfrastruktur (TI) wird durch MEDI GENO Deutschland und den MEDI Baden-Württemberg weiterverfolgt.
Sanktionen für TI-Verweigerer
Ab dem ersten Quartal 2019 setzten die Kassenärztlichen Vereinigungen die Honorarabzüge konsequent in den Honorarabrechnungs bescheiden um und erhöhten den Abzug seit 1. März 2020 auf 2,5 Prozent. Einige „TI-Verweigerer“ sahen sich damals gezwungen, gegen diese Bescheide Widerspruch zu erheben und den Rechtsweg zu gehen.
MEDI geht voran
In Baden-Württemberg, wo sich früh fünf Musterverfahrensführer herauskristallisierten, engagierte sich der MEDI Verbund seit Beginn und stellte auf seiner Homepage außer aktuellen Informationen auch wichtige Hilfestellungen, wie Musterwiderspruchsschreiben und Musterschriftsätze für die Klageerhebung, zum Verfahrensablauf zur Verfügung. Aber auch in anderen Bundesländern beschritten Ärzte den Rechtsweg. So in Rheinland-Pfalz, wo MEDI Südwest ein Verfahren vor dem Sozialgericht Mainz begleitet und unterstützt hat.
Aber der gerichtliche Weg zur Gerechtigkeit ist lang und steinig. Der im Volksmund bekannte Satz „Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ bestätigte sich auch hier. Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 27. Januar 2022 gegen den Kläger entschieden und die Rechtmäßigkeit der Honorarabzüge angenommen. Es zeigte sich, dass das Gericht zwar einigen Argumenten der Klägerseite folgen konnte, sich aber im Endeffekt doch nicht in einem ausreichenden Umfang mit diesen Argumenten befassen und sich ihrer annehmen wollte.
Das hatte leider die Auswirkung, dass sich im Anschluss das Sozialgericht Mainz die Stuttgarter Entscheidung zu eigen machte und das dortige Verfahren, unter Verweis auf das Urteil des SG Stuttgart, ebenfalls abschlägig entschied.
Ausschöpfung sämtlicher prozessualer Mittel
Aber die Kläger in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz setzen den Weg der gerichtlichen Klärung mit Unterstützung des MEDI Verbunds fort und ergreifen sämtliche prozessualen Möglichkeiten. So legte der Kläger in Baden-Württemberg das Rechtsmittel der Berufung zum Landessozialgericht Stuttgart ein, das sich noch einmal mit den vorgetragenen Sachargumenten auseinandersetzen muss.
Sprungrevision in Rheinland-Pfalz
Hingegen wählten die Kläger in Rheinland-Pfalz ein abweichendes prozessuales Vorgehen. Hier haben sich die Kläger zur Beantragung und Einlegung der Sprungrevision nach § 161 SGG beim Bundessozial gericht in Kassel entschieden. Das SG Main hat, nach Zustimmung durch die KV Rheinland-Pfalz, diesem Antrag stattgegeben, da es die grundsätzliche Bedeutung der ge stellten Rechtssache erkannt hat.
Durch die Sprungrevision wird eine Tatsacheninstanz ausgelassen und das angerufene Bundessozialgericht muss sich unmittelbar mit der Rechtsfrage auseinandersetzen, ob das SG Mainz frei von Rechtsfehlern zu seiner Entscheidung gelangt ist.
Schnellere Klärung der TI-Rechtsfragen
Dieses Vorgehen birgt zwar Risiken, da man sich einer Möglichkeit des Sachvortrages begibt, aber dieses Risiko ist hinnehmbar, da in Stuttgart der Weg einer zusätzlichen Tatsacheninstanz beschritten wird. Als Vorteil ist hingegen zu werten, dass es unter Umständen gelingt, die bereits sehr lange Verfahrensdauer abzukürzen und damit schneller zu einer abschließenden Klärung der relevanten Rechtsfragen zu gelangen.
Das erscheint uns umso dringlicher, als man zu der Erkenntnis gelangen musste, dass die Instanzgerichte sich einer eingehenden Klärung sämtlicher relevanter Erwägungsgründe – aus tatsächlicher wie auch rechtlicher Sicht – verweigern, da sie die Reichweite einer aus Klägersicht positiven Entscheidung fürchten.
Zwar hätte eine klagestattgebende Entscheidung nur Bindungswirkung im konkreten Einzelfall, aber so wie die Gerichte momentan gegenseitig auf das abweisende Urteil des SG Stuttgarts Bezug nehmen, hätte ein stattgebendes Urteil eine ebensolche Vorbildwirkung. Vor dieser Vorbildfunktion scheuen sich die erstinstanzlichen Gerichte offenkundig und es ist zu hoffen, dass das Bundessozialgericht nach Annahme der am 8. November 2022 eingelegten Sprungrevision nicht vor der richtigen Entscheidung zurückschrecken wird.
Dr. Oliver Stenz
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