EU-DSGVO: Muss ich in meiner Praxis eine/n Datenschutzbeauftragte/n benennen?

Beschäftigen sich im Praxisteam zehn oder mehr Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, muss ein/e Datenschutzbeauftragte/r benannt werden. Ausnahmen gibt es dennoch. MEDI-Rechtsexpertin Angela Wank erklärt die Details und gibt Beispiele.Die Datenschutzkonferenz hat am 26. April letzten Jahres genaue Bestimmungen für die Benennungspflicht bei Gesundheitsberufen festgelegt. Ob Praxen eine/n Datenschutzbeauftragten benennen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa der Größe des Teams oder der Sensibilität der Daten. Am deutlichsten wird das an den folgenden Beispielen:Beispiel 1: Praxis mit einem ArztEin einzelner Arzt betreibt eine Praxis. Wenn mindestens zehn Praxismitarbeiter – einschließlich des Arztes –ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, verpflichtet ihn der Gesetzgeber, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.Beispiel 2: Ärzte in einer GemeinschaftspraxisAuch bei Ärzten, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft – also einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis – zusammengeschlossen sind, gilt die Benennungspflicht ab dem Moment, in dem zehn oder mehr Mitglieder des Praxisteams personenbezogene Daten verarbeiten. Diese Regelung gilt auch bei Praxisgemeinschaften, die ihrerseits weitere Ärzte oder sonstige Angehörige eines Gesundheitsberufs beschäftigen.Beispiel 3: Die AusnahmeGrundsätzlich gilt die Zehn-Personen-Regelung. Wenn allerdings bei der Verarbeitung patientenbezogener Daten ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Patienten besteht, müssen Praxen eine Datenschutzfolgeabschätzung vornehmen und damit auch zwingend eine/n Datenschutzbeauftragte/n benennen.Sollten Sie bei der zuständigen Behörde noch keine/n Datenschutzbeauftragte/n gemeldet haben, empfehlen wir Ihnen dringend, das nachzuholen.In Baden-Württemberg melden Sie ihre/n Datenschutzbeauftragte/n einfach online. 
Rechtsassessorin Angela Wank hat Rechtswissenschaften in Erlangen-Nürnberg und Tübingen studiert. Das Referendariat absolvierte sie am Landgericht Hechingen. Sie beendete ihre juristische Ausbildung mit dem zweiten Staatsexamen. Auf den Gesundheitsbereich hat sie sich bei der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg in Stuttgart und der KVBW in Freiburg spezialisiert. Als Rechtsreferentin der MEDIVERBUND AG ist die Juristin auch Ansprechpartnerin für Rechtsfragen von MEDI-Mitgliedern.Sie haben eine rechtliche Frage? Wenden Sie sich an wank(at)medi-verbund.de.

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Elektronische Patientenakte: MEDI plant bundesweite Kampagne zur Patientenaufklärung

Die fachübergreifenden Ärzteverbände MEDI GENO Deutschland e. V. und MEDI Baden-Württemberg e. V. sehen die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab Mitte Januar 2025 sehr kritisch. Die digitale Akte sei weder technisch noch strukturell ausgereift. Ein finanzieller Ausgleich für den erheblichen Mehraufwand in den Praxen ist laut Ärzteverbände zudem nicht vorgesehen. Auch über die Transparenz stigmatisierender Diagnosen beispielsweise durch Einsicht in Medikationslisten sollten Patientinnen und Patienten informiert werden. Parallel zur Aufklärungskampagne der Bundesregierung plant MEDI in den kommenden Wochen eine eigene bundesweite Patientenaufklärung in den Praxen.