Die Pandemie bedeutet an vielen Arbeitsplätzen einen erhöhten Stresslevel. Die Arbeit in einer Arztpraxis und die Assistenz beim Impfen oder Testen gehören mit Sicherheit dazu. Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung wären doch jetzt eigentlich eine gute Idee, oder?
Es gibt Möglichkeiten für den Arbeitgeber, die Work-Life-Balance des Teams zu verbessern. So gibt es für die betriebliche Gesundheitsförderung einen jährlichen Freibetrag von 600 Euro, die erbrachten Leistungen sind also steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.
Bei der Umsetzung müssen vor allem zwei wichtige Aspekte berücksichtigt werden: Erstens darf die Summe pro Mitarbeiter nicht höher sein als 600 Euro im Jahr. Wird dieser Freibetrag überstiegen, muss der Differenzbetrag versteuert werden. Zweitens wird auch bei der Betrieblichen Gesundheitsförderung vorausgesetzt, dass die Gesundheitsmaßnahmen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Welche Angebote?
Gut geeignet für die betriebliche Gesundheitsförderung sind Präventionskurse, etwa Bewegungsprogramme zur Vorbeugung von Rückenschmerzen, Seminare zur Ernährungsberatung oder Stressbewältigung und Entspannung oder Kurse zur Suchtprävention.
Es lohnt sich ein Blick auf die lange Liste von Maßnahmen, die nicht gefördert werden dürfen. Dazu gehören die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart oder Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (Beispiel Spinning). Auch Screenings, Physiotherapie und Massagen sind ausgeschlossen. Kurse, die mit dem Verkauf von Produkten (Nahrungsergänzungsmittel, Diätprodukte) zu tun haben, werden ebensowenig anerkannt wie Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen oder die Teilnahme an Tanzschulen.
Die zahlreichen Einzelheiten kann man nachlesen im § 3 Nr. 34 EstG und der Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums.
Erholungsbeihilfe
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern auch einen kleinen Zuschuss zur Kur- oder Urlaubskasse gewähren. Aktuell liegen die Jahreshöchstbeträge für die Erholungsbeihilfen bei 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro pro Kind.
Die Erholungsbeihilfe kann als Barzuschuss oder in Form von Sachbezügen gewährt werden. Große Sprünge kann man damit nicht machen, aber ein Besuch in der Therme könnte zum Beispiel drin sein.
Die Erholungsbeihilfe ist allerdings nicht völlig grundsätzlich nicht steuerfrei, sondern muss vom Arbeitgeber oder Mitarbeiter pauschaul versteuert werden.
Ruth Auschra