Viele Pandemie-Sonderregelungen zu den Haus- und Facharztverträgen haben sich bewährt. In punkto Fernbehandlung per Telefon oder Video haben die HZV-Vertragspartner deshalb dauerhafte Abrechnungsregelungen getroffen. Sie gelten seit Oktober und bilden die Basis für eine flexible Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung auch durch telemedizinische Kontakte. Für die Facharztverträge folgen entsprechende Ergänzungen zum 1.1.2022.
Möglich wird die liberale Handhabung der Fernbehandlung auf Grundlage der Einschreibung der HZV-Patienten in einer Praxis und dem darauf aufsetzenden Pauschalensystem. Zukünftig wird zwischen persönlichem und telemedizinischem Kontakt unterschieden und dabei die medizinische Tätigkeit von Praxismitarbeitern berücksichtigt.
In den definierten Leistungsbereichen können beide Kontaktarten jeweils mit den gleichen Pauschalen abgerechnet werden. Dr. Frank-Dieter Braun, Vize des Hausärzteverbands Baden-Württemberg, betont: „Die neue Regelung ist zeitgemäß und gewährleistet außerdem, dass die nach den geltenden berufsrechtlichen Bestimmungen delegierbaren Aufgaben flexibel zu erbringen und abzurechnen sind.“
Regelung spiegelt Bedarf wider
Dr. Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzender von MEDI Baden-Württemberg und MEDI GENO Deutschland ergänzt: „Die Fernbehandlung ist im Rahmen der Regelversorgung deutlich schlechter gestellt. So ist etwa die Anzahl der Behandlungsfälle auf 20 Prozent beschränkt und Chronikerzuschläge werden gar nicht berücksichtigt. Die gemeinsam mit der AOK erarbeitete Regelung spiegelt den tatsächlichen Bedarf wider, ist wirtschaftlich adäquat und ist auch für die noch ausstehenden Anpassungen der Fernbehandlung in den Facharztverträgen richtungsweisend.“
Johannes Bauernfeind, Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg, resümiert: „Mit dieser Vereinbarung schlagen wir einen für die Patientenversorgung zukunftsweisenden Weg in der HZV ein. Die Fernbehandlung erhält so dauerhaft einen höheren Stellenwert und trägt dazu bei, vermeidbare Praxisbesuche zu reduzieren.“