Die Zahl der Rentner, die Grundsicherung benötigen, steigt. Bei jüngeren Menschen wächst die Angst vor Altersarmut. Der Staat reagiert mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz. Was tun? Versicherungsmakler Wolfgang Schweikert von der MEDI GENO-Assekuranz weiß Rat.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung anzubieten. Für den Praxisinhaber bedeutet die Umwandlung bisher nur, dass er weniger Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen zahlt. Das ändert sich ab dem 1. Januar 2019 im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes – dazu später mehr.
Entgeltumwandlung
Für den Arbeitnehmer hat eine Entgeltumwandlung mehrere Konsequenzen: Er spart vom Brutto- und nicht vom Nettolohn, dadurch sinken seine Sozialversicherungsbeiträge, die Lohn- und ggf. Kirchensteuerbeiträge, aber auch das Arbeitslosengeld und die gesetzliche Rente (rund 0,80 Euro pro 1.000 Euro Entgeltumwandlung). Im Gegenzug erhält er eine zusätzliche private Rente.
Schweikert rechnet vor, dass ein 30-jähriger Arbeitnehmer mit den 1.000 Euro Entgeltumwandlung eine monatliche Zusatzrente von etwa 100 Euro erreichen kann. Allerdings muss er für diese Rente aus der betrieblichen Altersversorgung Steuern zahlen und es können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Das gilt nicht für die Anrechenbarkeit auf die Grundsicherung“, merkt Schweikert an, „denn diese fällt seit 1.1.2018 zum Teil weg.“
Vorteile überwiegen
Der Versicherungsmakler ist sicher, dass die Vorteile für Angestellte und Arbeitgeber überwiegen. „Mit der betrieblichen Altersversorgung kann man die Mitarbeiter gezielt fördern“, erklärt er und ergänzt: „Der Arbeitgeber kann auf diese Weise Geldleistungen an die Angestellten zahlen, ohne dass Lohnnebenkosten anfallen.“
Er rät deshalb zu Verträgen, in denen der Arbeitgeber die Entgeltumwandlung mit einem Zuschuss belohnt, der über dem Tarifvertrag liegt. Eine betriebliche Altersversorgung ähnelt für ihn von der Wirkung her einer Lohnerhöhung – Letztere kann beim Arbeitgeber allerdings erhebliche Lohnkosten erzeugen, ohne dass eine merkliche Nettolohnerhöhung beim Arbeitnehmer resultiert. Deshalb kann eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung lukrativer sein als eine Lohnerhöhung. „Die betriebliche Altersversorgung gewinnt immer mehr an Bedeutung, wenn qualifizierte Mitarbeiter für die Arztpraxis gewonnen und dauerhaft gehalten werden sollen“, fasst Schweikert seine Einschätzung zusammen.
Früher hatten Mitarbeiter Anspruch auf einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen: Hier musste der Arbeitgeber das Gehalt aufstocken, um die Beiträge etwa für Lebensversicherungs- oder Bausparverträge zu bezuschussen. Das ist seit 2015 nicht mehr der Fall. Für noch bestehende Altverträge sieht Schweikert Nachteile: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen für das erhöhte Gehalt Sozialversicherungsabgaben zahlen; der Arbeitnehmer muss außerdem Lohnsteuer abführen.
Neu: Betriebsrentenstärkungsgesetz
Seit einem Jahr gibt es das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Kern des Gesetzes ist die Zuzahlungspflicht der Arbeitgeber in Höhe von mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts – unabhängig von den Regelungen in Tarifverträgen. Betroffen sind alle ab 1. Januar 2019 neu abgeschlossenen Verträge. Ab 2022 gilt die Regelung auch für bestehende Verträge.
Zusätzlich wurde im letzten Jahr ein neues steuerliches Fördermodell eingeführt, das Geringverdiener im Fokus hat. Als Geringverdiener gelten hier Mitarbeiter, die höchstens 2.200 Euro monatlich verdienen. Arbeitgeber, die eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge für diese Beschäftigten aufbauen und dafür pro Mitarbeiter und Jahr zwischen 240 und 480 Euro ausgeben, werden vom Staat mit einem direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent belohnt. Ihnen winkt eine Steuervergünstigung von maximal 144 Euro jährlich.
Die Umsetzung
Schweikert bietet Praxisinhabern und Mitarbeitern Beratung zum Thema an. „Als MEDI GENO Assekuranz GmbH empfehlen wir, zumindest den seit 2008 eingeführten Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge mit Neuregelung der vermögenswirksamen Leistungen umzusetzen“, sagt er und erinnert daran, dass der Arbeitgeber das Recht hat, den Anbieter des Vertrags festzulegen.
„Über MEDI ist es möglich, mit nahezu allen namhaften Versicherungsgesellschaften die betriebliche Altersversorgung umzusetzen“, weiß er. Je nach Eintrittsalter und Anlegermentalität der versicherten Person empfehlen sich seiner Erfahrung nach die klassische Variante, das beitragsgarantierte Fondskonzept oder auch weitere Varianten.
Der Makler rät zu einer Realisierung über eine Pensionskasse bzw. Direktversicherung (§ 40b EstG), damit der Arbeitgeber nicht in eine spätere Nachschusspflicht gerät. In diesem Fall ist nämlich die Versicherung allein für die im Vertrag genannten Zusagen verantwortlich.
Viel Aufwand?
Schweikert kennt den Alltag in Praxen und bietet deshalb ein erprobtes Konzept an: Über eine sogenannte Zugangsliste (Excel-Tabelle) können die Mitarbeiter unkompliziert dort aufgenommen werden. „Es geht darum, den Verwaltungsaufwand rund um die betriebliche Altersversorgung zu minimieren“, rät er.
Zum Schluss macht er noch eine Überschlagsrechnung: Eine Person, die 45 Jahre lang monatlich 2.000 Euro brutto verdient, erreicht eine gesetzliche Altersrente von rund 900 Euro brutto. Das sind nur etwa 60 Euro mehr als die aktuelle Grundsicherung! „Wer sich nur auf die gesetzliche Rente verlässt, der ist verlassen“, schlussfolgert Schweikert und appelliert an die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter zu unterstützen.
Ruth Auschra