Am 1. März ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Seitdem haben Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die nach 1970 geboren wurden, ihrem Arbeitgeber bei Beginn der Tätigkeit, gemäß § 20 Abs. 8 IfSG, eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität durch eine bereits durchgemachte Krankheit nachzuweisen. Angestellte in medizinischen Einrichtungen, die bereits vor dem 1. März dort gearbeitet haben, müssen das laut § 20 Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis spätestens zum 31.12.2021 tun.
Ohne Masernschutz darf man in medizinischen Einrichtungen, wie Therapiepraxen, nicht beschäftigt werden. Betroffen ist sowohl medizinisches als auch nichtmedizinisches Personal mit oder ohne direkten Patientenkontakt. Der Nachweis wird gemäß § 20 Abs. 9 IfSG über eine Impfdokumentation, zum Beispiel Impfausweis und Impfbescheinigung, oder über ein ärztliches Zeugnis erbracht. Ein ärztliches Zeugnis ist auch dann vorzulegen, wenn eine Impfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.
Kommt ein Mitarbeiter dieser Pflicht nicht nach, hat das Konsequenzen. Der Praxisinhaber hat den Nachweis zu dokumentieren und die Mitarbeiter, die ab dem 31.12.2021 keinen Masernschutz nachweisen, an das Gesundheitsamt zu melden (§ 20 Abs. 9, Satz 7 IfSG).
Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt jederzeit einen Nachweis verlangen (§ 20, Abs. 12 IfSG).
Strafen
Fehlt ein Nachweis über den Masernschutz und erbringt ein Mitarbeiter diesen auch nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht, darf der Mitarbeiter gemäß § 20, Abs. 9, Satz 7 IfSG die Tätigkeit nicht weiter ausüben. Beschäftigt die Praxis den Mitarbeiter weiter, droht ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 2.500 Euro.
Die Strafen richten sich sowohl gegen Praxisinhaber, die Mitarbeiter trotz eines fehlenden Nachweises nicht melden, als auch gegen Mitarbeiter, die eine Impfung verweigern (§ 73 Abs. 1a Nr. 7a – 7d, Abs. 2 IfSG). Darüber hinaus können fehlende Nachweise arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiter nach sich ziehen.
Angela Wank