Unsere Musterklage betrifft zunächst die Frage der vollständigen Erstattung der Kosten des Konnektors. Es wird mindestens ein Arzt aus Baden-Württemberg als Musterkläger auftreten. Dieser wird zunächst gegen den Honorarbescheid mit der dort ausgewiesenen Kostenerstattung der KV Baden-Württemberg für das 3. Quartal 2018, die den Ärzten noch im Januar zugeht, Widerspruch einlegen.
Wenn die KV bei dem Musterkläger dann einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, wird Klage beim Sozialgericht eingelegt. Alle übrigen Ärzte in Baden-Württemberg, die bereits einen Versichertenstammdatenabgleich mit dem Konnektor im Quartal 3/18 durchgeführt haben bitten wir, innerhalb der für Widersprüche geltenden Frist von einem Monat nach Zugang des Honorarbescheids Widerspruch gegen den jetzt im Januar zugehenden Honorarbescheid für das Quartal 3/18 einzulegen.
Den Musterwiderspruch finden Sie hier.
Mit Blick auf das Widerspruchs- und Klageverfahren des Musterklägers wird die KV Baden-Württemberg die übrigen Widerspruchsverfahren ruhend stellen. Dann wird einfach abgewartet, bis das Musterverfahren entschieden ist. Das Verfahren gilt auch für die Folgequartale.
Außerhalb von Baden-Württemberg
Wenn Sie bereits einen Versichertenstammdatenabgleich mit dem Konnektor im Quartal 3/18 durchgeführt haben, können Sie auch hier innerhalb der für Widersprüche geltenden Frist von einem Monat nach Zugang des Honorarbescheids Widerspruch gegen den jetzt im Januar zugehenden Honorarbescheid für das Quartal 3/18 einlegen. Sie können hierzu ebenfalls unseren Musterwiderspruch verwenden.
Allerdings gibt es bislang keine Zusagen der KVen außerhalb von Baden-Württemberg, die Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen. Wir werden uns dafür bei Ihren KVen einsetzen und darüber auf unserer Homepage informieren.
Weitere Informationen zum aktuellen Stand gibt unser Vorstandsvorsitzender Dr. Werner Baumgärtner in seinem Video.