Stuttgart – Pharmaunternehmen dürfen Ärzten und Apothekern keine teuren Werbegeschenke machen. In der Heilmittelwerbung gilt die Wertgrenze von 1 Euro auch bei Werbegeschenken an Apotheker und Ärzte, wie das Oberlandesgericht Stuttgart mitteilte (Az.: 2 U 39/17).
Im vorliegenden Fall hatte ein Pharmahersteller zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen Einkaufspreis von 27,47 Euro.
Einem Konkurrenten war das ein Dorn im Auge, er klagte deshalb auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht bestätigte eine Entscheidung der Vorinstanz. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus, urteilte der Zivilsenat. Das könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des Herstellers empfehle.
Ausnahmsweise zulässig sei die Zuwendung von Kleinigkeiten mit geringem Wert. Der Bundesgerichtshof hatte bei Geschenken an Verbraucher eine Wertgrenze von 1,00 Euro definiert. Die Revision wurde nicht zugelassen.