Arbeitet die MFA nach der Praxisübergabe in der Praxis weiter, muss der frühere Chef ihren Urlaub nicht abgelten und ihr keinen Resturlaub auszahlen. Denn die Praxis und das Personal sind nach § 613a BGB als wirtschaftliche Einheit auf den Nachfolger übergegangen und die MFA setzt ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fort.Deswegen kann und muss der Urlaub im fortgesetzten Arbeitsverhältnis gewährt und genommen werden. Anders wäre es, wenn die MFA vor der Übernahme durch den Nachfolger noch beim alten Chef Urlaub genommen hätte. Dann schuldet dieser der MFA auch das volle Urlaubsentgelt. Das ist auch dann der Fall, wenn der Urlaub der MFA erst endet, wenn die Praxisräume bereits dem Nachfolger übergeben wurden.BeispielDie Praxisübernahme fand zum 15. Juli 2017 statt. Die MFA beantragte im März 2017 vom 7. bis 22. Juli 2017 Urlaub. Dann entstand der Anspruch auf Urlaubsvergütung mit Antritt des Urlaubs und damit vor der Praxisübergabe und wurde auch zu diesem Zeitpunkt fällig.Grundsätzlich haftet der bisherige Praxisinhaber für das Urlaubsentgelt. Zahlt er jedoch nicht, haftet auch der Nachfolger. Damit haften beide als Gesamtschuldner nach §§ 421 ff BGB gegenüber der MFA. Geht die MFA erst nach der Praxisübergabe in den Urlaub, den ihr alter Chef genehmigt hat, haftet ihr gegenüber nur sein Nachfolger, da nun dieser im Arbeitsverhältnis mit der MFA steht.Welcher Praxisinhaber letztlich Urlaubsentgelt zu zahlen hat, richtet sich nach den im Übernahmevertrag getroffenen Regelungen. Schauen Sie bei einer Praxisübernahme die Personalakten und insbesondere die bestehenden Urlaubsansprüche des Praxisteams genau an! Führen Sie auch übersichtliche und zeitnahe Urlaubskonten und treffen Sie eine entsprechende Vereinbarung im Praxisübernahmevertrag. Ivona Büttner-Kröber