Ja, soweit es sich um einen ausgewiesenen Begleithund handelt. Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums spricht in aller Regel kein Hygienerisiko und auch sonst nichts gegen die Mitnahme von Assistenz- oder Begleithunden in medizinische Einrichtungen. Denn gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.
Assistenz- oder Begleithunde sind speziell ausgebildete und geprüfte Tiere, die Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in den unterschiedlichsten Bereichen dabei unterstützen, ihre Selbstständigkeit zu wahren. Am häufigsten ist das für den Blindenführerhund bekannt, der als Hilfsmittel nach SGB V gilt und, wie beispielsweise ein Rollstuhl, überallhin mitgenommen werden darf. Bereits 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1005/18) entschieden, dass die Verweigerung des Zutritts für eine sehbehinderte Person mit ihrem Assistenzhund zu einer Gemeinschaftspraxis diskriminierend ist und eine Grundrechtsverletzung darstellt. Das wurde dann gemäß der neuen Regelung des § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für alle Assistenz- oder Begleithunde geregelt. Seit Juli 2021 darf Menschen mit Behinderung, die auf einen solchen Hund angewiesen sind, der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen wie Arztpraxen nicht wegen der Begleitung durch ihr Tier verweigert werden.
Allergie und Angst vor Hunden
Eine Einschränkung der Duldungspflicht gilt nur, wenn der Zutritt mit Assistenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Es genügt aber nicht, dass sich Personen mit einer Hundehaarallergie oder mit Angst vor Hunden in der Praxis aufhalten. In solchen Fällen muss die Praxis Lösungen finden, um den Zutritt für Patienten mit Assistenzhund zu gewährleisten. Wird der Zutritt dennoch verweigert, wird sich die Praxis möglicherweise einem Schlichtungsverfahren bei der gemäß § 16 BGG eingerichteten Schlichtungsstelle stellen müssen. Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Eigenschaft des mitgeführten Tiers als Assistenzhund, können diese gemäß der Assistenzhundeverordnung (AHundV) durch einen entsprechenden Nachweis beziehungsweise Ausweis ausgeräumt werden.
Angela Wank