TI-Konnektoren: BSG entscheidet am 6. März 2024 zur Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs bei Nichtinstallation und über Kostenerstattung für den Betrieb

1. März 2024

Die fachübergreifenden Ärzteverbände MEDI GENO Deutschland e. V., MEDI Baden-Württemberg e. V. und MEDI Südwest e. V. unterstützen weiterhin die Bemühungen der Ärzteschaft in Baden-Württemberg, aber auch bundesweit, sich gegen den Honorarabzug bei Nichtinstallation der Telematikinfrastruktur (TI) und bei der Frage der Kostenerstattung zur Wehr zu setzen.

Am 6. März 2024 wird das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel abschließend über die Frage entscheiden, ob die Entscheidungen des Instanzgerichts SG Mainz rechtsfehlerfrei ergangen ist und ob der Honorarabzug bei Nichtinstallation des TI-Konnektors rechtmäßig erfolgt. Dieses Musterverfahren ist im Wege der Sprungrevision zum Bundessozialgericht gelangt. Siehe dazu auch die Erläuterung von MEDI Baden-Württemberg e. V.

Am gleichen Tag steht auch eine Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe der Kostenerstattungen für den Betrieb der TI-Konnektoren an. Zu diesem zweiten Musterverfahren läuft ein Parallelverfahren zu der Frage, ob die pauschale Kostenerstattung für die Erstinstallation rechtmäßig umgesetzt wurde. Dieses Verfahren liegt allerdings noch immer am Sozialgericht Stuttgart. Die Verfahrensverzögerung ist dadurch eingetreten, dass das Stuttgarter Gericht sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch den GKV-Spitzenverband zu diesem Verfahren beigeladen hat.

Ein Antrag auf Ruhendstellung des vor dem BSG anhängigen Verfahrens – bis das Stuttgarter Gericht in Sachen der Kostenerstattung für die Erstinstallation entschieden hat – wurde durch das Gericht in Kassel abschlägig beschieden. Folglich ist damit zu rechnen, dass am 6. März 2024 eine Entscheidung über beide anhängigen Rechtsfragen ergehen wird.

Ebenfalls abschlägig wurde ein Antrag auf Erteilung des Rederechts für einen Vertreter des MEDI Verbunds beschieden. Dies wird durch die Vorsitzende Richterin des 6. Senates damit begründet, dass es hierfür keinen prozessualen Raum gebe. Damit sind „Nichtprozessbeteiligte“ von jeglichem Rederecht ausgeschlossen.

„MEDI ist weiterhin von den Erfolgsaussichten der Klagen überzeugt, da es im allgemeinen Interesse liegt, dass das Gesundheitssystem nicht durch technisch unsichere und im Betrieb teure IT-Systeme belastet wird, die nicht das angestrebte Ziel einer Effizienzsteigerung bewirken“, betont Dr. Norbert Smetak, Vorsitzender von MEDI Baden-Württemberg e. V., MEDI GENO Deutschland e. V. und praktizierender Kardiologe.

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