Grundsätzlich darf eine schwangere MFA weiterhin beschäftigt werden, es gilt jedoch ein besonderer Schutz für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, um sie vor körperlicher Überforderung, Erschöpfung und psychischer Belastung zu schützen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Diese gelten für alle schwangeren Angestellten in der Praxis, nicht jedoch für Selbstständige, wie beispielsweise Praxisinhaberinnen.
Die wichtigsten Grundsätze:
Schwangere dürfen maximal 8,5 Stunden pro Tag beziehungsweise 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. Teilzeitbeschäftigte dürfen den Monatsdurchschnitt ihrer wöchentlich vereinbarten Stundenzahl nicht überschreiten. Das heißt, arbeitet eine MFA 20 Stunden wöchentlich, kann sie zwar eine Woche 30 Stunden arbeiten, darf dafür in der nächsten Woche jedoch nur zehn Stunden arbeiten. Der Schnitt der Stundenanzahl im Monat muss gewährleistet sein. Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen kann eine Schwangere nur ausführen, wenn sie einwilligt und die Praxis eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholt. Nachtarbeit ist verboten. Es ist sicherzustellen, dass eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin ihre Arbeit kurz unterbrechen, sich hinlegen oder ausruhen kann. Behandlungen unter den üblichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind möglich, dagegen sind Tätigkeiten, die die Schwangere gefährden könnten, verboten.
Dazu gehören:
■ der Umgang mit stechenden und schneidenden Instrumenten, die mit Blut kontaminiert sein können, oder mit infektiösem Material, wie Spritzen, Impfungen, Blutabnahmen, Verbandswechsel.
■ regelmäßiges Heben oder Tragen von mehr als fünf Kilogramm oder gelegentliches Heben oder bewegen von zehn Kilogramm Gewicht.
■ Tätigkeiten, bei denen man sich häufig erheblich strecken, beugen, hocken oder gebückt halten oder eine Schutzausrüstung tragen muss und dies eine Belastung darstellt.
■ das Umlagern von Patientinnen und Patienten oder die Begleitung von wackeligen Patientinnen und Patienten beispielsweise in den Behandlungsraum.
■ der Umgang mit offenen radioaktiven Substanzen und Gefahrstoffen gem. §§ 11 MuSchG, 5 MuSchArbV.
■ Patientinnen und Patienten mit besonderen Infektionskrankheiten wie HIV, MRSA, Tuberkuloseverdacht oder die Betreuung von Kindern. Diese Tätigkeiten können jedoch in Abhängigkeit vom Impfstatus und nach Beratung mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt ausgeführt werden.
Gefährdungsbeurteilung
Bereits nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat die Chefin oder der Chef für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, ist die Praxis verpflichtet, erneut eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob Schutzmaßnahmen für die werdende oder stillende Mutter erforderlich sind. Die Praxis hat die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Beurteilung zu unterrichten und arbeitsplatzbezogen die notwendigen Schutzmaßnahmen umzusetzen. Kommt die Praxis zu dem Ergebnis, dass weder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch ein Arbeitsplatzwechsel genügt oder in Betracht kommt, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls ein teilweises Beschäftigungsverbot aussprechen. Keine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel keine Ruhezeiten gewährt. Schwangere und Mütter in Mutterschutz und Elternzeit sind durch ein sehr weitgehendes Kündigungsverbot geschützt. Das gilt sogar, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, sofern die gekündigte Mitarbeiterin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über ihre Schwangerschaft informiert. Außerdem haben Frauen mindestens 14 Wochen Mutterschutz: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, in denen sie nicht beschäftigt werden dürfen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich der nachgeburtliche Mutterschutz auf zwölf Wochen
Angela Wank