Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bis 20. Juli nötig

5. Juni 2023

Bis spätestens zum 20. Juli 2023 müssen erstmals alle zugelassenen und ermächtigten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den Zulassungsausschüssen ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Das ist online, per Post oder via Fax möglich und gilt für die genannten Gruppen und die bei ihnen angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sofern sie an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken. Dies regelt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung.

Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich „ausreichend” gegen die aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtrisiken zu versichern. Ausreichend ist ein Haftpflichtversicherungsschutz, wenn das jeweilige „individuelle Haftungsrisiko” versichert ist. Bestimmte Mindestsummen, die der Gesetzgeber im Einzelnen geregelt hat, dürfen dabei nicht unterschritten werden.

Bislang war der Nachweis über eine Berufshaftpflicht lediglich bei Anträgen auf Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen. Wenn sich die Konstellation in der Praxis ändert, ändert sich in der Regel auch der notwendige Versicherungsschutz. Um zu gewährleisten, dass dieser in ausreichendem Maße vorhanden ist, wird der Zulassungsausschuss der zuständigen KV, sofern noch nicht geschehen, bis spätestens 20. Juli 2023 schriftlich dazu auffordern, einen entsprechenden Nachweis zu führen.  

Nach dieser Aufforderung des Zulassungsausschusses haben die betroffenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten drei Monate Zeit, die Bescheinigung für ihre Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Tun sie das nicht fristgemäß, ist der Ausschuss per Gesetz verpflichtet, das sofortige Ruhen der Zulassung oder sogar deren Entzug anzuordnen. Widerspruch oder Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Allerdings gibt es eine zweijährige Gnadenfrist, innerhalb der man Belege nachreichen kann, um das Schlimmste noch abzuwenden.

Der Nachweis ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zu führen. Es genügt nicht, die Versicherungspolicen oder -verträge einzureichen. Niedergelassene sollten sich deshalb frühzeitig mit ihrer Versicherung in Verbindung setzen und eine Bescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes besorgen, wonach für sie „eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht“. Die KVen bieten auch Vorlagen an, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Versicherer geeinigt haben.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die MFA und Auszubildende und teilweise auch auf Praxisvertreterinnen und Praxisvertreter, wenn Niedergelassene dies wünschen. Ein Vertrag muss nachjustiert werden, sobald sich die Risikoverhältnisse ändern, beispielsweise wenn im Laufe der Zeit ein Behandler oder eine Behandlerin hinzukommt, um Deckungsprobleme in einem Schadenfall zu vermeiden. Alle zugelassenen und ermächtigten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten diese Prüfung nutzen, um sicherzustellen, dass die Versicherungskonditionen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen, genügen. Diese Anforderungen können der folgenden Tabelle aus „Arzt und Wirtschaft“ (Link: https://www.arzt-wirtschaft.de/finanzen/berufshaftpflicht-countdown-fuer-den-aerztlichen-versicherungsschutz-laeuft) entnommen werden.

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

Bundestagswahl 2025: MEDI lädt Politikerinnen und Politiker in die Sprechstunde ein

Das Thema Gesundheitspolitik findet im Wahlkampf zwischen Migration und Wirtschaft leider viel zu wenig Aufmerksamkeit. Deshalb hat MEDI mit der politischen Sprechstunde ein eigenes Format entwickelt, um Politikerinnen und Politikern die prekäre Situation von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten im persönlichen Gespräch in den Praxen aufzuzeigen.

MEDI GENO fordert Selektivverträge als bundesweite Blaupause und begrüßt Vorschläge von NRW-Gesundheitsminister Laumann

Der fachübergreifende Ärzteverband MEDI GENO Deutschland e. V. begrüßt die gesundheitspolitischen Vorschläge, die der nordrhein-westfälische Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am vergangenen Samstag beim Neujahrsempfang der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in Dortmund skizziert hat. Für Laumanns Ideen zur Patientensteuerung verweist der Ärzteverband auf die erfolgreichen Selektivverträge, die MEDI mit entwickelt hat und die laut Verband zu einer erheblich verbesserten Steuerung der Patientenströme beitragen.

MEDI-Kooperation: Berufsbegleitendes Studium bietet MFA neue Perspektiven

Ab März 2025 bietet die SRH Fernhochschule einen neuen berufsbegleitenden Studiengang für medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte (MFA/ZFA) an. Nach drei Semestern können sie den Bachelor of Science „Praxis- und Versorgungsmanagement“ erwerben. Einer der Kooperationspartner ist der MEDI-Verbund. Philipp Reutter vom MEDI-eigenen Fortbildungsinstitut IFFM sieht den Studiengang als bedeutenden Schritt in Richtung Akademisierung medizinischer Fachberufe, der MFA neue Perspektiven für Karrieren in der Gesundheitsversorgung eröffnet.