Betreff: Anpassungen Anh. 3 zur Anl. 2 Kardio-MRT Untersuchungen + Neufassung Anl. 19
wie Sie wissen haben wir im Anhang 3 zur Anlage 2 „Qualifikations- und Qualitätsanforderungen zur ambulanten Durchführung und Befundung der Kardio-MRT Untersuchungen“ die Leistungserbringung und Abrechnung von Kardio-MRT-Leistungen (zunächst bis 31.12.2023) vereinbart.
Nach wie vor gilt, dass der radiologische Kooperationspartner über die Genehmigung der KV Baden-Württemberg für radiologische Leistungen nach Kap. 34.4 EBM verfügt oder als stationärer Leistungserbringer im Landeskrankenhausplan aufgenommen ist…