Arbeitsrecht: Sind Sie up to date?

19. Januar 2023

Arbeitsverträge, die nach dem 1. August 2022 neu geschlossen worden sind, müssen nach dem neuen Nachweisgesetz gestaltet werden. Bestehende Arbeitsverträge sind nur auf Verlangen anzupassen. Was bedeutet das für Praxischefs?

Im August traten diverse Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft, die Arbeitgebern erweiterte Nachweispflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern in den Arbeitsverträgen auferlegen. Seither müssen Chefinnen und Chefs in den Arbeitsvertrag insbesondere Folgendes aufnehmen:

  • Regelung der Vergütungsbestandteile (Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts)
  • Dauer der Probezeit (soweit vereinbart)
  • Regelung der vereinbarten Arbeitszeit sowie der vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten
  • Regelung zu Überstunden, insbesondere die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden
  • Verfahren bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (Schriftformerfordernis, Angabe von Kündigungsfristen sowie die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, soweit einschlägig)

Bestehende Arbeitsverträge

Diese müssen zwar nur auf Verlangen des Arbeitnehmers angepasst werden. Fordert ein Arbeitnehmer die Neufassung seines Vertrags ein, sind die wichtigen Angaben bereits innerhalb von sieben Tagen in einer schriftlichen Vereinbarung vorzulegen. Innerhalb eines Monats muss dann der gesamte Arbeitsvertrag überarbeitet werden. Praxisinhaber sollten die Regelung des Nachweisgesetzes nicht auf die leichte Schulter nehmen – bei einem Verstoß gegen diese Regelungen droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro je Verstoß!

Anhebung des Mindestlohns

Seit dem 1. Oktober 2022 wurde die Höhe des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde angehoben. Stellen Sie sicher, dass das in Ihren Arbeitsverhältnissen entsprechend umgesetzt wurde oder bei Bedarf angepasst wird. Dabei müssen Sie beachten, dass der Mindestlohn nicht durch unbezahlte Überstunden umgangen wird. Verstöße gegen die Umsetzung des Mindestlohns sind mit sehr hohen Bußgeldern behaftet.

Anpassung der Höhe des monatlichen Entgelts für Mini- und Midijobs

Ebenfalls seit dem 1. Oktober letzten Jahres wurde die Verdienstgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich angehoben. Gleichzeitig wurde die monatlicheVerdienstgrenze für Midijobs auf 1.600 Euro erhöht und soll ab dem 1. Januar 2023 sogar auf 2.000 Euro pro Monat angehoben werden.

Erfassung der Arbeitszeit

Ende September 2022 sorgte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung für Furore. Nach aktuellen Erkenntnissen haben nach diesem Urteil alle Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer elektronisch oder schriftlich zu erfassen. Genaueres ist dem Urteil noch nicht zu Untnehmen. Das Urteil des EuGH, auf das sich das BAG stützt, legt jedoch fest, dass ein objektives, zugängliches und verlässliches System eingeführt werden soll. Diesem sollen sich die wöchentliche Arbeitszeit, die Pausen- und die Ruhezeiten zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Anfang des nächsten entnehmen lassen.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt zwar grundsätzlich ab sofort, Arbeitgeber müssen jedoch nicht überstürzt reagieren. Bisher ist laut Arbeitszeitgesetz lediglich die Aufzeichnung von Überstunden Pflicht und ein Verstoß hiergegen ist mit Bußgeld behaftet. Die Grundlage für die Pflicht zur allgemeinen Arbeitszeiterfassung ist nach dem BAG jedoch das Arbeitsschutzgesetz. Dieses Gesetz sieht keine unmittelbaren Folgen für Verstöße vor. Akuter Handlungsbedarf besteht somit erst, wenn eine Arbeitsschutzbehörde entsprechende Anordnungen trifft. Dennoch sei geraten, seine Mitarbeiter schon jetzt Arbeitszeit und Ruhepausen schriftlich erfassen zu lassen.

Angela Wank

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