Neue Anforderungen an Arbeitsverträge

26. Juli 2022

Ab 1. August 2022 müssen neue Arbeitsverträge mehr Informationen enthalten als bisher, etwa Details zur Vergütung von Überstunden. Auf Antrag von Angestellten gilt dies auch für alte Arbeitsverträge. Die Fristen für Arbeitgeber sind eng und es drohen Bußgelder!

Bis zum 1. August 2022 soll Deutschland die EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie) umsetzen. Dazu hat der Bundestag am 23. Juni 2022 Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG) verabschiedet. Die Aktion zielt darauf ab, die Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis zu verbessern. Für den Arbeitgeber bedeutet es die Pflicht, wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten und das Schriftstück an die Angestellten weiterzugeben. Dazu gehören die auszuübende Tätigkeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs oder auch die Höhe des Arbeitsentgelts – und noch sehr viel mehr. Die Änderungen im Entwurf sind hier zu finden, Kommentierung eines Medizinrechtlers hier und die sehr ausführliche Analyse aus arbeitsrechtlicher Sicht hier.
Einige Beispiele zeigen die Vielschichtigkeit der Neuerungen: Neben der vereinbarten Arbeitszeit müssen jetzt auch vereinbarte Ruhepausen angegeben werden. Bei Schichtarbeit sind Rhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen zu dokumentieren. Wenn es Arbeit auf Abruf gibt, müssen die Details festgehalten werden. Unter welchen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen? Gibt es einen Anspruch auf Fortbildung? Gibt es eine betriebliche Altersversorgung (Träger!)?

Was ändert sich?
Auch im alten NachwG hatte der Arbeitgeber Informationspflichten gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Auch bisher mussten die wesentlichen Vertragsbedingungen den Angestellten innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Schriftform ausgehändigt werden. Allerdings hatte es früher keine Sanktionen zur Folge, wenn das nicht passierte. Das ist im neuen NachwG anders! Es ist eine Ordnungswidrigkeit, die Nachweispflicht nicht oder nur unzureichend zu erfüllen. Ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß droht.
Das neue NachwG gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Aushilfskräfte.

Enge Fristen
Früher hatte der Arbeitgeber nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Monat Zeit, die schriftliche Niederschrift anzufertigen und auszuhändigen. Jetzt gibt es drei Stufen: Schon am ersten Tag müssen wesentliche Daten (Zusammensetzung/Höhe des Arbeitsentgelts, vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen) schriftlich fixiert und ausgehändigt sein, bis zum siebten Tag werden weitere Infos (z. B. Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung) fällig. Bei den übrigen wesentlichen Arbeitsbedingungen haben Arbeitgeber einen Monat Zeit für den schriftlichen Nachweis.
Das Gesetz gilt nicht nur für neue Verträge: Wer schon einen Arbeitsvertrag hat, kann ebenfalls eine Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen. Für die Eckdaten hat der Arbeitgeber sieben Tage Zeit, weitere Informationen (etwa zu Kündigungsverfahren, Urlaub, betrieblicher Altersversorgung oder Fortbildungen) müssen nach einem Monat übergeben sein.

Was tun?
Für Neueinstellungen sollten die Musterarbeitsverträge entsprechend abgeändert werden, sodass die Anforderungen des NachwG schon mit dem unterschriebenen Arbeitsvertrag erfüllt sind.
Für bestehende Arbeitsverhältnisse lohnt es sich, ein Infoblatt zu erstellen, das notfalls individuell angepasst werden kann.

Ruth Auschra

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

„Diabetologische Leistungen sind im EBM nur unzureichend abgebildet“

Wachsende Patientenzahlen, steigende Anforderungen an die Therapie und fehlende Finanzierung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) stellen diabetologische Schwerpunktpraxen (DSP) bundesweit vor große Herausforderungen. Wer sich in Baden-Württemberg dem MEDI-Diabetologievertrag angeschlossen hat, ist deutlich besser dran. Der Diabetologe Dr. Richard Daikeler erläutert die Stärken des Vertrags – und erklärt, warum er den Protest der Kolleginnen und Kollegen bundesweit unterstützt.

Neues Konzept zur ambulanten Weiterbildung: „Das ist eine Investition in die Zukunft“

Neues Konzept zur ambulanten Weiterbildung: „Das ist eine Investition in die Zukunft“

Mehr ambulante Angebote, weniger Fokus auf die Kliniken – wohin die Reise bei der Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin gehen soll, ist eigentlich klar. Doch der Weg dorthin gestaltet sich allzu oft holprig. Ein neues Konzept von Young MEDI unter der Federführung der Allgemeinmedizinerin Dr. Christine Blum und des Orthopäden Dr. Ferdinand Gasser soll das ändern und die ambulante Weiterbildung attraktiver und zugänglicher gestalten.

Elektronische Patientenakte: MEDI fordert deutliche Verschiebung für sicheren Start –Scharfe Kritik an intransparenter Kommunikation des BMG

MEDI Baden-Württemberg e. V. fordert eine deutlich längere Testphase für die elektronische Patientenakte (ePA) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf, den Start der ePA realistisch und transparent anzupassen. Die Bedenken der Anbieter der Praxisverwaltungssysteme (PVS) müssten ernst genommen werden. Die aktuelle Kommunikation des BMG zur Zeitplanung sorge für Verwirrung bei der niedergelassenen Ärzteschaft.