Mitten in der Sprechstunde werden Sie an den Empfang gerufen, weil mehrere Polizisten die Praxis durchsuchen wollen. Diesen Super-GAU können Sie nur beherrschen, wenn Sie darauf vorbereitet sind – und Ihre Rechte kennen. Was tun? Tipps von Strafverteidiger Matthias Klein, der sich als Fachanwalt für Strafrecht und Medizinrecht auf den Gesundheitssektor spezialisiert ist.
„Ruhe bewahren” lautet sein erster Rat „auch wenn Polizisten die Praxisräume bei laufendem Praxisbetrieb betreten und durchsuchen wollen”. Schwierig, wenn Sie erst mit der Durchsuchung von einem gravierenden Verdacht gegen Sie erfahren. Beschimpfungen oder gar Handgreiflichkeiten verschlimmern die Situation. Meist wollen die Ermittlerinnen und Ermittler sofort mit der Durchsuchung beginnen. Doch vorher muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, den Durchsuchungsbeschluss zur lesen und – ganz wichtig – mit einer Verteidigerin oder einem Verteidiger Ihrer Wahl unter vier Augen zu sprechen.
Bitten Sie den Durchsuchungsleiter oder die Durchsuchungsleiterin in einen separaten Raum, weg vom Team und den Patientinnen und Patienten. Lesen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss in Ruhe durch. Was genau wird gesucht? Wer wird einer Straftat beschuldigt? Dann verlangen Sie, sofort Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt sprechen zu dürfen, notfalls rufen Sie den Strafverteidiger-Notdienst an. Das darf Ihnen niemals verwehrt werden.
Als Verteidiger prüft Klein den Durchsuchungsbeschluss auf Formfehler und den beschriebenen Sachverhalt auf Plausibilität. Er telefoniert mit der Durchsuchungsleitung und sorgt für Schadensbegrenzung. Polizeifahrzeuge müssen nicht mit laufendem Blaulicht vor der Praxis parken, Computer müssen in der Praxis verbleiben, damit die Praxis arbeitsfähig bleibt. Können diese vor Ort gespiegelt werden? Gibt es weitere Beschuldigte außer der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber und in welcher Beziehung stehen die Beschuldigten zueinander?
Solange nicht klar ist, wer die Zeugen und wer die Beschuldigten sind, sollten Gespräche mit den Polizisten – auch vom Personal – nur auf das Nötigste beschränkt werden. Auch wenn der Rechtfertigungsdrang ins Unermessliche steigt! „Alles, was Sie jetzt sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden” warnt Klein. Deshalb ist es so wichtig, dass ein Strafverteidiger bzw. eine Strafverteidigerin vor Ort den Ablauf der Durchsuchung überwacht.
Was darf die Polizei mitnehmen?
Grundsätzlich alles was im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt ist. Patientenakten, Abrechnungsunterlagen und meist alle Datenträger, Handys, Tablets, aber auch so genannte Smart-Home-Geräte. Auch Privaträume und Fahrzeuge werden normalerweise zeitgleich durchsucht.
Wenn mobile Geräte mitgenommen werden, fragt die Polizei nach dem Sperrcode oder dem Passwort. „Diese Frage muss man nicht beantworten“, weiß Klein. Auch „Zufallsfunde“ können mitgenommen werden. Der Verteidiger berichtet über einen Mandanten, der einen ganzen Schrank mit lila Aktenordnern hatte, Aufschrift: Friseur (LabAb). Die Ermittler wurden neugierig und fanden in den Ordnern „frisierte“ Abrechnungen mit Laboren. Ursprünglich hatten sie wegen des Vorwurfs einer fahrlässigen Tötung durch Fehlmedikation nur eine bestimmte Patientenakte gesucht. Da der Arzt sich weigerte, die Akte herauszugeben, mussten die Beamten danach in der Praxis danach suchen. Dabei fanden sie diese Ordner und es gab ein neues Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs.
Klein empfiehlt, die gesuchten Gegenstände zwar sofort auszuhändigen, sich aber niemals mit der Herausgabe einverstanden zu erklären. „Bei Patientenunterlagen würden Sie sonst die Schweigepflicht verletzen“, warnt er. Stattdessen sollte man immer auf eine Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen bestehen und dieser gleich widersprechen. Vordrucke von der Polizei zum Ankreuzen sollte man sorgfältig prüfen. Wichtig ist dabei vor allem die Durchschrift des Sicherstellungsverzeichnis und des Protokolls der Durchsuchung.
Ruth Auschra