Mitarbeiterbilder auf der Praxishomepage

11. April 2022

Die Homepage ist wohl das wichtigste Marketinginstrument jeder Arztpraxis. Unter dem Button „Über uns“ finden sich regelmäßig Fotos von Arzt oder Ärztin und Team. Gut für neue Patienten, die sich ein Bild der Praxis machen wollen. Allerdings sollte man einige Aspekte beachten, wenn man Fotos der Angestellten auf der Praxishomepage veröffentlichen will. 

Das Recht am Bild
Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob er sich fotografieren lässt und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. Das so genannte Recht am Bild gehört zu den Persönlichkeitsrechten, die durch das Grundgesetz geschützt werden. Das ist die eine Seite des Bildrechts.

Die andere Seite betrifft den Urheber, den Fotografen also. Das Bild ist sein Eigentum und man darf es nicht ohne sein Einverständnis veröffentlichen, weder in einer Zeitung noch im Internet. Das gilt prinzipiell auch dann, wenn man den Fotografen beauftragt hat, jemanden zu fotografieren. Er kann die Nutzungsrechte vollständig an den Auftraggeber übertragen oder diese zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränken.

Zum Beispiel kann eine Vereinbarung bestehen, dass die Fotos nur für den Praxisflyer verwendet werden dürfen. Eine Veröffentlichung auf der Homepage wäre ein Verstoß gegen die Lizenzvereinbarung, der eine Abmahnung zur Folge haben kann. In allen Fällen hat er das Recht, als Urheber (Copyright-Hinweis) genannt zu werden.

Zur Sicherheit bittet man mit dem Fotografen schon vor dem Shooting um einen Vertragsentwurf. Enthält er das Recht auf (beliebig häufige) Veröffentlichung der Auftragsarbeit? Wie lautet die genaue Wortwahl des Copyright-Vermerks?

Auf der Homepage setzt man den Copyright-Vermerk am besten direkt neben oder in das Bild. Sie muss dem Bild jedenfalls eindeutig zuzuordnen sein.

Fotos vom Team
Fotos der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet man wohl auf jeder Praxis-Homepage. Auch hier, wie bei Veröffentlichungen auf Facebook & Co., gelten natürlich die Persönlichkeitsrechte: Die Praxisangestellten müssen mit der Veröffentlichung ihres Fotos einverstanden sein.

Dieses Thema ist manchmal etwas heikel, beispielsweise wenn eine Mitarbeiterin einen Jobwechsel plant oder nach einer Trennung nicht will, dass der ehemalige Partner ihren neuen Wohnort und Arbeitsplatz kennt. Ein Gruppenbild vom letzten Betriebsausflug beim dritten Glas Wein finden manche sicher urkomisch, andere eher nicht. Noch einmal: Immer ist das Einverständnis aller abgelichteten Personen Voraussetzung für die Veröffentlichung.

Heikel sind auch personelle Veränderungen im Team. Was, wenn das teure Gruppenbild auch die entlassene Mitarbeiterin zeigt und diese sich darüber ärgert? Dazu gibt es einige Gerichtsurteile. Es ist nicht automatisch richtig, dass die MFA im Fall ihrer Kündigung das Recht hat, ihr Foto von der Praxishomepage zu löschen.

Das Foto darf zwar nur mit ihrer Zustimmung auf der Praxishomepage erscheinen. Wenn sie das Bild aber jahrelang toleriert hat und keine vertragliche Vereinbarung besteht, könnte dies als stillschweigende Erlaubnis angesehen werden. Vom Gericht werden Gruppenbilder oft anders beurteilt als Portraits.

Schriftliche Vereinbarungen
Am besten regelt man von Anfang an, wofür Fotos genutzt werden dürfen. Profis schließen mit ihren Modellen juristisch geprüfte Verträge zur Bildnutzung als „Model-Release“.

In einer Vereinbarung zur Bildnutzung könnte zum Beispiel festgelegt werden, ob die Nutzung als Portraitfoto mit Namensnennung und Angabe des Tätigkeitsbereichs auf der Homepage XY gestattet ist oder ob die Fotos als Schmuckbilder im Praxisflyer enthalten sein dürfen. Wichtig sind auch Absprachen zu Beginn und Dauer der Vereinbarung.

Ruth Auschra

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