Viele Arbeitgeber unterstützen Mitarbeiter, die kleine Kinder haben, mit einem steuerfreien Zuschuss zu den Kosten des Kindergartens. Natürlich freuen sich die Eltern über diese Form von Wertschätzung! Aber welche Regelungen gelten bei geschlossenen Kitas während der Pandemie?
Bis die Pandemie kam, war es für die meisten Eltern alltäglich, die Kinder regelmäßig morgens in die Kita zu bringen. Für viele Arbeitgeber war es ebenso normal, einen steuerfreien Zuschuss zu den Kosten für Kindergärten oder Kindertagesstätten zu leisten. So ein Zuschuss kann sich als typische Win-Win-Situation mit dem Ziel der Mitarbeiterbindung erweisen: Schließlich sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei (§ 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz), wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Bei den Rahmenbedingungen ist ein Kindergarten nicht unbedingt Pflicht. Auch die Betreuung durch Tagesmütter oder -väter und Ganztagespflegestellen können bezuschusst werden. Der Kita-Zuschuss kann für leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder bestimmt sein. Zwei weitere Punkte sind zu beachten: Erstens muss das noch nicht schulpflichtige Kind in einer Einrichtung betreut werden, also nicht daheim. Und zweitens darf der Zuschuss nicht höher sein als die tatsächlichen Betreuungskosten.
Während der Corona-Pandemie veränderte sich der Alltag in vielen Familien. Kitas wurden immer mal wieder geschlossen und den Eltern wurden die Kita-Gebühren zurücküberwiesen. Was bedeutet das jetzt für die kostenfreien Zuschüsse?
Zu dieser Frage gibt es eine – offenbar bundeseinheitlich abgestimmte – Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.8.2021, Az. S 2342 – 2021/0008 – St 216). Für die Jahre 2020 und 2021 gibt es unterschiedliche Regelungen.
Nachträglich versteuern?
Im ersten Pandemiejahr 2020 waren Kitas teilweise geschlossen und die Träger erstatteten den Eltern die Gebühren. Müssen die Arbeitgeber-Zuschüsse nachträglich versteuert werden? Laut OFD-Verfügung nicht: Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt hat, so dass die Kita-Zuschüsse für 2020 grundsätzlich steuerfrei bleiben. Anders wird der Sachverhalt für das nächste Jahr beurteilt: Die Zuschüsse, die 2020 geleistet wurden, müssen mit den in 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten verrechnet werden. Falls die Eltern für die Betreuung mehr Geld ausgegeben haben als der in 2020 zuviel gezahlte Betrag, dann muss die Differenz versteuert werden.
Ein kleines Rechenbeispiel
Die Kita kostet pro Jahr 1.200 Euro und der Arbeitgeber hat 2020 einen Zuschuss von 1.200 Euro geleistet. Die Gemeinde hat wegen Pandemie-Schließungen 400 Euro zurückgezahlt. Für 2020 bleibt der Kita-Zuschuss weiter steuerfrei, der Differenzbetrag von 400 Euro gilt als Darlehen. Wenn der Arbeitgeber in 2021 weiter einen monatlichen Zuschuss von 100 Euro zahlt und die Kita monatliche Gebühren von 100 Euro erhebt, dann muss der Differenzbetrag von 400 Euro in 2021 versteuert werden.
Ruth Auschra