Beim Coronabonus drängt die Zeit!

27. Januar 2022

Arbeitgeber können den Angestellten steuerfreie oder steuerbegünstigte Bezüge zukommen lassen. Wir werden hier in den nächsten Wochen einige Beispiele dazu veröffentlichen. Heute erinnert Steuerberater Andreas Göricke an den Coronabonus und schlägt vor, was man sonst noch zur Mitarbeiterbindung tun kann.

MEDI: Welche steuerlich günstigen Zuwendungen empfehlen Sie?

Göricke: Nur kurz vorab: Korrekterweise sollten wir lieber von steuerfreien oder steuerbegünstigten Bezügen sprechen. Von der Sache her fällt mir sofort der Corona-Bonus ein, der noch bis 31. März gilt. Wichtig ist, dass der Einmalbetrag von maximal 1.500 Euro bis zu diesem Stichtag auf dem Mitarbeiterkonto eingegangen sein muss. Ich denke, das ist eine gute Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die erschwerten Arbeitsbedingungen der letzten Monate ein Stück weit zu honorieren, soweit der Bonus nicht schon in der Vergangenheit bezahlt wurde. Es gibt ihn nur einmalig pro Mitarbeiter. Auch der Coronabonus muss zusätzlich zum üblichen Gehalt gezahlt werden, also on Top! Man spricht hier auch von einem Zusätzlichkeitserfordernis.

MEDI: Beim Coronabonus drängt jetzt also die Zeit. Ziemlich bekannt sind ja Kita-Zuschuss, Essensmarken, Gesundheitsförderung oder Gutscheine. Haben Sie weitere Ideen?

Göricke: Ja, nehmen Sie die steuerfreien Jobtickets oder die steuerfreie Nutzungsüberlassung von E-Bikes. Oder auch die steuerfreie Aufladung von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Es gilt immer zu beachten: Je höher die Begünstigung ist, desto höher ist auch der Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand für den Arbeitgeber.

MEDI: Das heißt, niedergelassene Ärzte müssen nach anderen Wegen zur Mitarbeiterbindung suchen…

Göricke: Es gibt Möglichkeiten, die gerne genommen werden, die aber nicht unbedingt steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Vorteile bieten. Im Bereich der Mitarbeiterbindung sollte nicht immer alles mit der Steuerbrille betrachtet werden.  Nehmen Sie die Private Krankenzusatzversicherung! Oder die betriebliche Altersversorgung, die begünstigt wird, wenn sie zusätzlich zum Gehalt geleistet wird. Für diese Vergünstigung sollte der Arbeitnehmer dem Betrieb allerdings schon einige Zeit angehören. Man kann auch sagen, dass man sich die echte betriebliche Altersversorgung verdienen muss.

Eine aus meiner Erfahrung wichtige Sache sind Fortbildungsangebote zur Zusatzqualifizierung, sowohl für MFA als auch für AiPler. Das ist auch für den Arbeitgeber interessant. Mit qualifizierten Mitarbeitern kann das Leistungsangebot der Praxis erweitert werden, sodass sich zusätzliche Umsätze generieren lassen.

MEDI: Können Sie ein Beispiel nennen?

Göricke: Zum Beispiel kostet ein monatelanger Praxismanagementkurs für MFA mehr als diese ausgeben können. Die Kosten dafür könnte der Arbeitgeber entweder ganz oder zum Teil übernehmen. Der Arbeitgeber kann diesen Aufwand auf jeden Fall als Betriebsausgabe ansetzen, auch wenn es sich um Werbungskostenersatz handelt, der sozialversicherungs- und steuerfrei erstattet werden kann. Dabei sollte eventuell eine Rückerstattungsregelung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Außerdem plädiere ich dafür, erfolgsabhängige Vergütungssysteme einzuführen. Lassen Sie die Mitarbeiter am Mehrertrag partizipieren! Es muss nicht jeder Mitarbeiter Anreize bekommen, aber die Praxismanagerin oder Diabetesfachkraft sollte schon sehen, dass ihr Engagement honoriert wird. Dafür braucht man realistische Ziele, sonst funktioniert der Anreiz nicht. Auch Zuschüsse zur Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung für weiter weg lebende angestellte Ärzte oder besonders qualifizierte MFA sind denkbar.

Ruth Auschra

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