Nein, das kann in Einzelfällen sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Sei der Wert auch noch so gering: Es handelt sich hierbei um Diebstahl, und es liegt immer ein Vertrauensbruch vor.
Der Arbeitgeber ist in jedem Fall der Geschädigte und kann darauf mit einer verhaltensbedingten Kündigung reagieren. Bevor es jedoch zu diesem Schritt kommt, kann der Praxisinhaber seinen Mitarbeiter zunächst abmahnen. Die Kündigung soll nach dem Ultima-Ratio-Prinzip immer das letzte Mittel sein.
Ist ein Arbeitsverhältnis jedoch so sehr gestört, dass es sich nicht wiederherstellen lässt, kann der Arbeitgeber auch ohne eine vorherige Abmahnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Ein solcher Vertrauensbruch wird bei Diebstahl regelmäßig angenommen. Es kann im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber durch den Vorfall eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung und dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Denn insbesondere bei Bagatelldelikten kann bei Bestehen eines langjährigen Arbeitsverhältnisses eine Unverhältnismäßigkeit vorliegen, die eine fristlose Kündigung unwirksam macht oder in Einzelfällen sogar eine Abmahnung erfordert. Neben den arbeitsrechtlichen Konsequenzen macht sich der Mitarbeiter gegenüber seinem Arbeitgeber unter Um-ständen schadensersatzpflichtig.
In der Freizeit
Wird ein Mitarbeiter in seiner Freizeit beim Diebstahl ertappt, hat das grundsätzlich keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis. Straftaten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangen werden, rechtfertigen eine Kündigung nur, wenn sich die Tat auch auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Das kann etwa der Fall sein, wenn der Mitarbeiter bei Begehung des Deliktes, beispielsweise durch das Tragen von Arbeitskleidung, dem Arbeitgeber zugeordnet werden kann und dadurch dessen Ruf schädigt. Oder der Arbeitnehmer genießt eine besondere Vertrauensstellung im Unternehmen und ein Diebstahl stört dieses nachhaltig. Wird das Vertrauensverhältnis so stark gestört, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist, kann eine ordentliche oder im Einzelfall auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Angela Wank