Respektloses oder übergriffiges Verhalten von Patientinnen und Patienten gehören leider zum Praxisalltag. Aber: Dürfen Ärztinnen und Ärzte Störenfriede einfach vor die Tür setzen? MEDI-Juristin Angela Wank erklärt die rechtliche Lage.
MEDI: Dürfen Ärztinnen oder Ärzte eine Behandlung verweigern und störende und unverschämte Patientinnen und Patienten aus der Praxis verweisen?
Wank: Ja, das ist – außer bei Notfällen – möglich, wenn sich die konkrete Situation so schwerwiegend darstellt, dass hierdurch das Vertrauensverhältnis gestört wird. Grundsätzlich ist die niedergelassene Ärztin oder der Arzt verpflichtet, seine gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten zu behandeln. Ein Behandlungsvertrag zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient kommt in der Regel schon dadurch zustande, dass die Patientin oder der Patient aufgenommen und gebeten wird, auf die Behandlung zu warten. Die Ärztin oder der Arzt kann den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, jedoch nur soweit sichergestellt ist, dass die Patientin oder der Patient anderweitig behandelt werden kann oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund wird angenommen, wenn Patientin oder Patient durch das Verhalten das Vertrauensverhältnis stört, was durch Beschimpfungen, Bedrohungen und Beleidigungen regelmäßig der Fall ist.
Dabei ist zu beachten, dass das Hausrecht die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber innehat. Das heißt, nur dieser kann die Patientin oder den Patienten hinauswerfen und dieser Person Hausverbot erteilen. Es empfiehlt sich daher intern konkret bis zu zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu benennen, die neben der Praxisinhaberin oder dem Praxisinhaber das Hausrecht ausüben dürfen.
MEDI: Gelten für HZV- oder Facharztverträge andere Regelungen?
Wank: Nein, für sie gelten die gleichen Regelungen wie für Patientinnen und Patienten, die nicht im HZV- oder Facharztvertrag eingeschrieben sind.
MEDI: Gilt das auch für Privatpatientinnen und -patienten?
Wank: Auch für Privatpatientinnen und Privatpatienten gelten die gleichen Voraussetzungen, mit der Ausnahme, dass eine Ärztin oder ein Arzt gegenüber Privatpatientinnen und Privatpatienten sogar wesentlich freier darüber entscheiden kann, die Behandlung abzulehnen, als gegenüber Kassenpatientinnen und Kassenpatienten.
MEDI: Gibt es Situationen, in den Behandlungen von Ärztinnen und Ärzten nicht verweigert werden dürfen?
Wank: Ja, bei Patientinnen und Patienten in Notfallsituationen oder akuten Krankheitskrisen können Ärztinnen und Ärzte die Behandlung nicht ablehnen.
MEDI: Kann ich etwas tun, wenn ich eine Patientin oder einen Patienten aus der Praxis verweise, um mich rechtlich abzusichern?
Wank: Eine sorgfältige Dokumentation des Vorfalls sorgt für Klarheit. Wird eine Patientin oder ein Patient der Praxis verwiesen, kann es durchaus zu einer Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung, Beleidigung oder gar Körperverletzung kommen. Gibt es keinen besonderen Grund für die Ablehnung der Behandlung, kann das außerdem zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen. Daher sollte der Vorgang unbedingt genau dokumentiert werden, damit der Sachverhalt konkret dargelegt und rekonstruiert werden kann, wenn möglich unter Nennung von anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Zeuginnen und Zeugen.
MEDI: Welchen juristischen Service bietet MEDI beispielsweise in solchen Fällen an?
Wank: Nach einer ersten Einschätzung der Situation zeigen wir Möglichkeiten des weiteren Vorgehens auf.
Tanja Reiners