Diese Entscheidung fällte das Gericht in erster Instanz am Freitag. „Natürlich ist das eine Enttäuschung“, erklärt Dr. Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzender von MEDI GENO Deutschland und MEDI Baden-Württemberg. „Man fragt sich als Vertragsarzt, warum wir Kosten für eine Telematikinfrastruktur tragen sollen, die uns und unseren Patienten keine Vorteile bringt und die Datensicherheit in unseren Praxen gefährdet.“
MEDI GENO Deutschland unterstützt die Klagen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten, die sich gegen die unzureichende und pauschalierte Kostenerstattung durch die KVen bei Installation und Betrieb des TI-Konnektors wenden. „Unsere weiteren Klagen gegen den Honorarabzug bei Installationsverweigerung werden in einem nächsten Verfahren verhandelt“, so Baumgärtner.
Das Sozialgericht Stuttgart hat seine Entscheidung formal darauf gestützt, dass die in der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI-Finanzierungsvereinbarung) vorgesehenen Pauschalen verbindlich seien. „Die Vereinbarung zwischen KBV und dem Spitzenverband war also schlecht verhandelt, man hat billigend in Kauf genommen, dass die Praxen auf vielen Kosten sitzen bleiben“, so Baumgärtner weiter.
Gleichwohl hat das Gericht Verständnis für die Position der Ärzte gezeigt und auf die sogenannte Beobachtungspflicht hingewiesen, die die Partner der TI-Finanzierungsvereinbarung zwinge, gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Im zu entscheidenden Fall erscheine die Diskrepanz zwischen entstandenen und erstatteten Kosten aber noch nicht groß genug. Ebenfalls hat das Gericht angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen.
TI-Kosten müssen komplett erstattet werden!
Trotz der ablehnenden Entscheidung im Einzelfall vertritt MEDI GENO Deutschland weiterhin nachdrücklich die Position, dass die TI-Kosten vollumfänglich erstattet werden müssen. Bekräftigt wird das dadurch, dass auch die beklagte KV Baden-Württemberg im Verfahren einen aktuellen Beschluss ihrer Vertreterversammlung zu Protokoll gegeben hat. Die Delegierten fordern darin, dass der Staat den Praxen die erforderlichen technischen Komponenten beziehungsweise Softwarelösungen für die TI kostenfrei zur Verfügung stellt.
Der Betrieb der gesamten TI als Daseinsinfrastruktur sei analog zum Bundesautobahnennetz Aufgabe des Staates und nicht mehr dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen. „Wir werden unsere Positionen in der Klageschrift im Sinne der Forderungen des Gerichts ausarbeiten“, kündigt Baumgärtner an. „Für die nächste Instanz werde ich zudem den beklagten Vorsitzenden der KVBW einladen.“
Sozialgericht Stuttgart, Aktenzeichen S 5 KA 3545/19