Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben sich auf die Besonderheiten der Abrechnung in der Coronakrise geeinigt. Rückwirkend ab dem 5. Mai können Ärztinnen und Ärzte die Extravergütungen abrechnen.
Dazu zählen:
- Hygienezuschlag
Dieser kann in Höhe von 14,75 Euro bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt nach GOÄ-Nummer 245 (eigentlich Quengelverband), analog zum 2,3-fachen Satz berechnet werden. Das gilt zunächst bis zum 31. Juli 2020. Über eine Verlängerung der Befristung werden die Beteiligten auf Grundlage der Entwicklung der aktuellen Pandemie beraten. - Psychotherapeutische Versorgung
Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung in der Psychotherapie können auch ohne persönlichen Patientenkontakt berechnet werden, beispielsweise bei einer Videosprechstunde. Das gilt zunächst befristet bis 30. Juni 2020. - Längere telefonische Beratung
Ärztinnen und Ärzte können die Nr. 3 GOÄ je Sitzung und je vollendete 10 Minuten bis zu viermal bis zum 2,3-fachen Satz berechnen, sofern die Patientenversorgung nicht anders gewährleistet werden kann, also auch nicht über die Videosprechstunde. Pro Monat können höchstens vier telefonische Beratungen angerechnet werden. Die BÄK betont, dass diese Regelung, entgegen der Regelung im GKV-Bereich, unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit gilt. „Ich betone dies ausdrücklich, da beispielsweise Fachgruppen aus dem Bereich der psychiatrischen Versorgung eine telefonische Erbringung zum Beispiel der Nr. 801 GOÄ gefordert haben“, erklärt BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt in einem Schreiben an die Ärzteschaft. „Die zeitlich befristete Möglichkeit der mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für pandemiebedingte längere telefonische Beratungen berücksichtigt dagegen alle Fachgruppen.“
Alle weiteren Details finden Praxen hier auf der Webseite der BÄK.
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