Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter plötzlich kündigt, stellt das die Personalplanung in der Arztpraxis vor Herausforderungen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was es bei der Kündigung zu beachten gilt.
Kann meine Mitarbeiterin oder mein Mitarbeiter per E-Mail ohne Begründung fristlos kündigen?
Nein, denn im Arbeitsrecht besteht ein zwingendes Schriftformerfordernis (§ 623 BGB). Bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ist die Schriftform eine Wirksamkeitsvoraussetzung, wobei unerheblich ist, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kündigen. Außerdem muss die Kündigung von der oder dem Kündigenden eigenhändig unterzeichnet werden. Das bedeutet, dass das Schriftformerfordernis dann nicht gewahrt ist, wenn die Kündigung als E-Mail, Fax, SMS oder Ähnlichem erfolgt.
Müssen Gründe für die Kündigung angegeben werden?
Die Angabe von Kündigungsgründen ist grundsätzlich für die Wirksamkeit einer Kündigung nicht erforderlich – es sei denn, dass das im Arbeits- oder Tarifvertrag oder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist. Die Empfängerin oder der Empfänger der Kündigung hat dann aber einen Anspruch auf nachträgliche Mitteilung der Kündigungsgründe, wenn er das umgehend nach Erhalt der Kündigung verlangt. Das gilt insbesondere für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis außerordentlich – das heißt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist – gekündigt wird (§ 626 BGB).
Muss die Kündigungsfrist immer gewahrt bleiben?
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann zum Beispiel nicht zur Umgehung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Denn eine fristlose oder auch außerordentliche Kündigung erfordert einen wichtigen Grund – zum Beispiel wenn Umstände vorliegen, die die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Als mögliche Gründe kommen beispielsweise die wiederholte unpünktliche oder ausbleibende Bezahlung des Gehalts, unwiederbringlicher Verlust des Vertrauens zum Arbeitgeber, Verlangen strafbaren Verhaltens oder aggressives
Verhalten in Betracht. Reine Eigeninteressen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zählen nicht zu den wichtigen Gründen. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen werden. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten – das heißt, im Falle einer unpünktlichen Zahlung sind in der Regel zuvor eine Abmahnung und eine Fristsetzung erforderlich. Im Übrigen darf eine fristlose Kündigung nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nachdem der Kündigungsgrund eingetreten ist beziehungsweise der Kündigende davon erfahren hat, ausgesprochen werden.