Beschäftigen sich im Praxisteam zehn oder mehr Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, muss ein/e Datenschutzbeauftragte/r benannt werden. Ausnahmen gibt es dennoch. MEDI-Rechtsexpertin Angela Wank erklärt die Details und gibt Beispiele.Die Datenschutzkonferenz hat am 26. April letzten Jahres genaue Bestimmungen für die Benennungspflicht bei Gesundheitsberufen festgelegt. Ob Praxen eine/n Datenschutzbeauftragten benennen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa der Größe des Teams oder der Sensibilität der Daten. Am deutlichsten wird das an den folgenden Beispielen:
Beispiel 1: Praxis mit einem ArztEin einzelner Arzt betreibt eine Praxis. Wenn mindestens zehn Praxismitarbeiter – einschließlich des Arztes –ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, verpflichtet ihn der Gesetzgeber, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Beispiel 2: Ärzte in einer GemeinschaftspraxisAuch bei Ärzten, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft – also einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis – zusammengeschlossen sind, gilt die Benennungspflicht ab dem Moment, in dem zehn oder mehr Mitglieder des Praxisteams personenbezogene Daten verarbeiten. Diese Regelung gilt auch bei Praxisgemeinschaften, die ihrerseits weitere Ärzte oder sonstige Angehörige eines Gesundheitsberufs beschäftigen.
Beispiel 3: Die AusnahmeGrundsätzlich gilt die Zehn-Personen-Regelung. Wenn allerdings bei der Verarbeitung patientenbezogener Daten ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Patienten besteht, müssen Praxen eine Datenschutzfolgeabschätzung vornehmen und damit auch zwingend eine/n Datenschutzbeauftragte/n benennen.Sollten Sie bei der zuständigen Behörde noch keine/n Datenschutzbeauftragte/n gemeldet haben, empfehlen wir Ihnen dringend, das nachzuholen.In Baden-Württemberg
melden Sie ihre/n Datenschutzbeauftragte/n einfach online.