Was ändert sich durch das neue Mutterschutzgesetz für Praxischefs?

Seit 1. Januar wurde im Rahmen des Gesetzes der geschützte Personenkreis erweitert und der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz verstärkt. Bereits seit Verkündung des Gesetzes vor einem Jahr dürfen Mütter von Kindern mit Behinderung vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt erhalten. Zudem wurde ein Kündigungsschutz von vier Monaten für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt eingeführt.Mit Jahresbeginn wurde nun auch der geschützte Personenkreis ausgeweitet. Das heißt, das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, also auch für geringfügig Beschäftigte, weibliche Auszubildende und Praktikantinnen nach dem Berufsbildungsgesetz und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen, aber auch für arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig sind.Außerdem haben nun branchenunabhängig werdende und stillende Mütter mehr Mitspracherecht bei der Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr während und nach der Schwangerschaft. Wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich einer Beschäftigung bis 22 Uhr zustimmt und keine gesundheitlichen Aspekte dagegensprechen, können diese in einem behördlichen Genehmigungsverfahren auch bis 22 Uhr beschäftigt werden.Ebenfalls wurde ein verstärkter Arbeitsschutz statt eines starren Beschäftigungsverbots eingeführt. Davor konnten Arbeitnehmerinnen auch gegen ihren Willen einem Beschäftigungsverbot ausgesetzt werden, weil nicht sichergestellt war, dass die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld für werdende Mütter gesundheitlich unbedenklich sind. Davon waren zum Beispiel Ärztinnen, Krankenschwestern oder Laborantinnen betroffen. Nun aber ist der Arbeitgeber ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden.Das bedeutet, dass er vor Ausspruch eines Beschäftigungsverbots prüfen soll, ob der vorhandene Arbeitsplatz mit zumutbaren Maßnahmen sicher gestaltet oder ob ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb angeboten werden kann, der die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet. Dazu zählen zum Beispiel die Beschäftigung an der Anmeldung oder reine Verwaltungstätigkeiten, wenn mindestens eine weitere Person in der Praxis beschäftigt ist.Ausgenommen von vorgenannter Regelung sind aber nach wie vor Beschäftigungsverbote, die aufgrund eines ärztlichen Attests ergehen. Außerdem ist der Arbeitgeber nach wie vor verpflichtet, bei Meldung einer Schwangerschaft seiner Mitarbeiterinnen die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

Elektronische Patientenakte: MEDI plant bundesweite Kampagne zur Patientenaufklärung

Die fachübergreifenden Ärzteverbände MEDI GENO Deutschland e. V. und MEDI Baden-Württemberg e. V. sehen die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab Mitte Januar 2025 sehr kritisch. Die digitale Akte sei weder technisch noch strukturell ausgereift. Ein finanzieller Ausgleich für den erheblichen Mehraufwand in den Praxen ist laut Ärzteverbände zudem nicht vorgesehen. Auch über die Transparenz stigmatisierender Diagnosen beispielsweise durch Einsicht in Medikationslisten sollten Patientinnen und Patienten informiert werden. Parallel zur Aufklärungskampagne der Bundesregierung plant MEDI in den kommenden Wochen eine eigene bundesweite Patientenaufklärung in den Praxen.