Was dürfen MFAs während ihrer Arbeitszeit tragen?

13. August 2018

Ein gepflegtes Äußeres ist für ein Praxisteam Pflicht – logisch. Aber was bedeutet das konkret? Vermutlich hat der Chef einen anderen Geschmack als seine jüngste Mitarbeiterin. Ist ein Praxis-Dresscode die Lösung?

Berühmt wurde eine Münchner Kieferorthopädiepraxis wegen ihrer ungewöhnlichen Arbeitskleidung: Die Mitarbeiterinnen tragen Dirndl. Nicht irgendwelche, sondern Kleider aus Baumwolle und Polyester, die an die Praxisbedürfnisse angepasst sind. Zum Beispiel haben sie keinen tiefen Ausschnitt. Der „Dirndlkodex“ der Praxis gibt vor, welche Tracht an welchem Wochentag angezogen wird. Es handelt sich also um eine Art vorgeschriebene Uniform.

Das ist in Arztpraxen bisher eher ungewöhnlich, während es selbstverständlich ist, dass Hotels, Fluglinien oder Restaurants den Angestellten vorschreiben, welche Uniform sie zu tragen haben.

Arbeitskleidung und Praxisimage
Einerseits soll sich jeder in seiner Kleidung wohlfühlen, andererseits ist aber auch das Äußere des Teams als optische Visitenkarte der Praxis zu berücksichtigen. Zum Beispiel wird die positive oder negative Ausstrahlung der Mitarbeiterinnen häufig in Arzt-Bewertungsportalen angesprochen. Dieser Faktor trägt also zur Beurteilung und zum Erfolg der Praxis bei.

Nicht alle Arztpraxen haben ein Bekleidungskonzept im Sinn einer Corporate Identity entwickelt. Oft tragen die Mitarbeiterinnen „irgendwas mit Weiß“ plus Kasack. Oder man hat sich auf weiße Hose und dunkelblaues Oberteil geeinigt. Die Mitarbeiterinnen kaufen sich also Bekleidung nach ihrem Geschmack, folglich wird es in der Praxis naturgemäß einen Mix unterschiedlicher Stilrichtungen geben.

Da sieht man oft schicke weiße Jeans neben ausgeleierten oder angegrauten Hosen. Es gibt nun mal viele individuelle Bekleidungskonzepte – von lässig-sportlich bis hin zu feiner Seide oder Nadelstreifen. Eine Stilmischung aus den persönlichen Vorlieben der Mitarbeiterinnen mag individuell und sympathisch wirken. Sie passt jedoch nicht zum Konzept einer einheitlichen Außendarstellung der Praxis.

Dresscode und Namensschildchen
Falls keine einheitliche Arbeitskleidung vorgeschrieben ist, sollte zumindest eine Art Dresscode vereinbart werden. Diese Bekleidungsvorschrift führt dazu, dass alle Angestellten wissen, welche Kleidungsstücke als Arbeitskleidung erwünscht sind oder nicht. Die Vereinbarung kann Bestandteil des Arbeitsvertrags sein und regeln, wer die Kosten für die Dienstkleidung übernimmt und wer für die Reinigung zuständig ist.

Im Dresscode kann auch das Tragen von Namensschildern festgeschrieben werden. Sie zeigen dem Besucher nicht nur, dass man sich ihm höflicherweise vorstellen möchte. Sie sorgen auch für Klarheit in der Frage, ob die junge Dame Auszubildende oder Assistenzärztin ist und mit Vornamen oder Nachnamen angesprochen werden soll.

Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit: saubere, frisch gebügelte Praxiskleidung, die passt und gut sitzt. Trotzdem sieht man immer wieder Mitarbeiterinnen in verwaschenen oder ausgeleierten Kleidungsstücken – kein gutes Aushängeschild für die Praxis.

Zum Dresscode gehört auch der Hinweis, dass die offizielle Arbeitskleidung nur in der Praxis getragen wird. Im Kasack ist weder der schnelle Gang zum Bäcker erlaubt noch die Rauchpause vor dem Eingang zur Praxis.

Bei heißem Wetter
Was im Sommer im Privatleben gut aussieht, muss dem Image einer Arztpraxis nicht unbedingt entsprechen. Sicher stellen sommerliche Temperaturen ohne Klimaanlage am Arbeitsplatz eine Herausforderung dar. Trotzdem: Ausschnitte an Hals oder Arm des Oberteils sollten am Spiegel daraufhin gecheckt werden, ob sie zu tiefe Einblicke gewähren. Durchsichtige Blusen wirken genauso unprofessionell wie knappe Arbeitshosen, aus denen beim Bücken die Unterwäsche blitzt.

Tattoos und Piercings
Tattoos sind ein alltäglicher Körperschmuck geworden und – Stichwort freie Entfaltung der Persönlichkeit – nicht grundsätzlich verboten. Trotzdem lässt sich darüber streiten, ob sichtbare Tätowierungen und Piercings zum Image einer Arztpraxis passen oder nicht. Der Arbeitgeber kann das im Dresscode untersagen.

Die Berliner Polizei hat kürzlich ein Gerichtsverfahren gewonnen: Ein Bewerber wurde wegen seiner angeblich sexistisch wirkenden Tattoos nicht eingestellt. Es kommt bei der Beurteilung eines Tattoos also durchaus auf den Inhalt der Tätowierungen an. So werden politisch motivierte Bilder vermutlich nicht im Sinn des Arbeitgebers sein.

Unabhängig von Geschmacksfragen darf ein Piercing keine Gefährdung darstellen. Selbstverständlich dürfen bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, an Händen und Unterarmen keine Piercings getragen werden. Das Robert Koch-Institut (RKI) wertet es als Gefährdung von Patienten, wenn die Haut rund um ein Tattoo Entzündungszeichen zeigt. Von einem in den umgebenden Hautarealen reizlosen Piercing oder Tattoo gehen laut RKI im Stations- oder Praxisalltag keine Infektionsgefahren aus.

Make-up und Duft
„Lieber gut geschminkt als vom Leben gezeichnet“ – dieser augenzwinkernde Spruch gilt wohl auch in den meisten Arztpraxen. Gerade bei engem Kontakt mit Patienten ist ein gepflegtes Äußeres wichtig. Am Arbeitsplatz Arztpraxis sollte jedoch niemand „angemalt“ wirken, auch Glitzer ist nichts für die Praxis. Stattdessen wird empfohlen, ein gesundes, frisches Aussehen mit dezenten Mitteln zu unterstreichen.

Ähnliche Grundregeln gelten für Düfte. Selbstverständlich darf und soll man gut riechen, aber die Arztpraxis soll nicht an eine Parfümerie erinnern. Schwere Duftnoten sind für die Praxis weniger geeignet, besser sind leichtere, frische Düfte.

Ruth Auschra

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