Seit Geltung der neuen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) am 25. Mai werden Ärzte immer wieder durch Anwaltskanzleien abgemahnt, weil den Internetpräsenzen ihrer Praxen die erforderliche Datenschutzerklärung nach der neuen Verordnung fehlte. Was sollten Sie tun, wenn Ihnen das passiert?
Zunächst Ruhe bewahren und auf keinen Fall etwas unterschreiben oder gar bezahlen! Im zweiten Schritt konsultieren Sie einen Anwalt für Wettbewerbs- und Datenschutzrecht, oder, wenn Sie MEDI-Mitglied sind, zunächst unsere Rechtsabteilung.
Manche KVen raten ihren Mitgliedern dazu, ihre Praxishomepage anzupassen oder im Zweifel zu schließen. Doch eine überstürzte Reaktion ist der falsche Weg.
Keine Rechtsgrundlage
Eine Grundlage für Abmahnungen in der DSGVO selbst sucht man vergebens. Tatsächlich steckt hinter den Abmahnungen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Einige Gerichte sehen die Vorschriften der DSGVO bzw. des BDSG-neu auch als mitbewerberschützende Marktverhaltensregeln an. Urteile dieser Gerichte geben also Mitbewerbern und sogenannte „Abmahnanwälten“ die Möglichkeit zur Abmahnung von Datenschutzverstößen.
Eine andere Rechtsmeinung vertritt aber die Auffassung, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs geahndet werden können, da die DSGVO hinsichtlich Haftung und Sanktionen abschließende Regelungen enthalte und somit Mitbewerber keine Ansprüche haben. Richtungsweisende obergerichtliche Entscheidungen zur DSGVO stehen noch aus.
Sarah Kirrmann
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