Kassel (pag) – Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine weitreichende Entscheidung bezüglich der Leistungserbringung im Krankenhaus getroffen. Eine Liposuktion (Fettabsaugung) entspricht demnach nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots.
Der 1. Senat hat entschieden, dass auch die Norm des Paragrafen 137c Abs. 3 SGB V nicht die Qualitätsanforderungen für den Anspruch auf stationäre Versorgung senke. Es geht dabei um die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch keine Entscheidung getroffen hat. Zweck der Ausrichtung der Leistungsansprüche der Versicherten am Qualitätsgebot sei es, im Interesse des Patientenschutzes und des effektiven Einsatzes der Mittel der Beitragszahler zu gewährleisten, dass eine nicht ausreichend erprobte Methode nicht zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf.
Zum Sachverhalt: Eine Patientin beantragte befundgestützt die Versorgung mit stationären Liposuktionen. Nach Ablehnung der beantragten Kostenübernahme durch die Krankenkasse unterzog sich die Patientin dem stationären Eingriff auf eigene Kosten. Die Vorinstanzen gaben der Beklagten Recht. Das Landessozialgericht führte diesbezüglich aus, dass Liposuktionen nicht dem Qualitätsgebot entsprächen und daher nicht das Potenzial einer erfolgreichen Behandlungsalternative böten. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Urteil des BSG vom 24.04.2018, Az.: B 1 KR 10/17 R