Luxemburg/Berlin (pag) – Der Bereitschaftsdienst ist nach dem EU-Arbeitszeitrecht als Arbeitszeit anzusehen. Dies bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Laut dem Luxemburger Richter ist es den EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Artikel 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Der Richtlinie zufolge ist Arbeitszeit „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. Das sei dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich während der Rufbereitschaft innerhalb von wenigen Minuten am Arbeitsort einzufinden hat – mit der Folge, dass er einen Wohnort in der Nähe des Arbeitsortes wählen bzw. sich dort während der Rufbereitschaft auch aufhalten muss. „Wer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht, ist erheblich in seiner Tagesplanung eingeschränkt. Hier darf es keine rechtlichen Schlupflöcher geben“, sagt Dr. Andreas Botzlar, 2. Vorsitzender des Marburger Bundes, der das EuGH-Urteil begrüßt.
Im konkreten Fall ging es um einen Reserve-Feuerwehrmann aus Belgien, der verpflichtet ist, sich in einer Woche pro Monat abends und am Wochenende für Einsätze bereit zu halten. Im Bedarfsfall musste er so schnell wie möglich in der Feuerwehrwache erscheinen. Das hatte zur Folge, dass er in der Nähe der Feuerwehrwache wohnen und sich während der Rufbereitschaft auch in der Nähe der Feuerwehrwache aufhalten musste, was Freizeitgestaltung und Lebensführung erheblich einschränkte. Den Feuerwehrmann störte dabei, dass er lediglich für die Zeiten bezahlt wurde, in denen er sich im „aktiven Dienst“ befand. Dagegen wurden die Zeiten der „passiven“ Rufbereitschaft, in denen er lediglich bereitstand, durch seine Arbeitgeberin nicht vergütet (Rechtssache C 518/15).