Bonn (pag) – Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat das Rechtsgutachten „Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur Selbsttötung in existenziellen Notlagen“ von Prof. Udo Di Fabio veröffentlicht. Darin kritisiert der ehemalige Verfassungsrichter die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2017 als „verfassungsrechtlich nicht haltbar“.
Im Prinzip gehe es um die Frage, inwieweit der Staat Hilfe leisten darf oder sogar muss, „um bei einer Selbsttötung durch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb letal wirkender Mittel Hilfe zu leisten“, fasst Di Fabio das Problem zusammen.
Es bestehe keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen. Er kritisiert, dass das Gericht an die Stelle des Willens des Gesetzgebers seinen eigenen rechtspolitischen Willen setze. Darin sei ein Verstoß gegen das im Grundgesetz niedergelegte Gewaltenteilungsprinzip und den Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes zu sehen. „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts greift in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers ein.“ Ferner heißt es: „Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Mittel zu verweigern, wenn er in einer ‚Assistenz‘ zur Selbsttötung zugleich Gefahren einer künftig entstehenden Routine zur Verabreichung tödlich wirkender Substanzen bis hin zur gesellschaftlichen Erwartung des Suizids erkennt, und damit einer künftigen Würdegefährdung in anderen Kontexten entgegenwirken will.“
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge schließt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in extremen Ausnahmesituationen die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung nicht aus. In dem vom Gericht entschiedenen Referenzfall ging es darum, ob das BfArM verpflichtet war, einer hochgradig querschnittsgelähmten Frau, die ihr Leben als Qual empfand und beenden wollte, den Erwerb einer letalen Dosis von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben.
Der Behörde liegen bereits über 60 Anträge vor, die darauf zielen, die Erlaubnis zum Erwerb der letalen Dosis eines Betäubungsmittels zu erlangen.
Link zum Gutachten: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Presse/Rechtsgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=2